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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2017.23 (AG.2017.490))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2017.23 (AG.2017.490): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt entschied am 25. Juli 2017 über eine Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung eines Zahlungsbefehls von CHF 38'805.- für Alimente. Der Beschwerdeführer konnte nicht beweisen, dass die Schuld getilgt wurde, und die Verjährungseinrede für vor Juli 2011 geforderte Unterhaltsbeiträge wurde nicht rechtzeitig erhoben. Das Gericht wies die Beschwerde ab, bestätigte die Rechtsöffnung und legte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 750.- auf.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2017.23 (AG.2017.490)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2017.23 (AG.2017.490)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2017.23 (AG.2017.490) vom 25.07.2017 (BS)
Datum:25.07.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. 16035991)
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdegegner; Recht; Zivilgericht; Echtheit; Entscheid; Beweis; Rechtsöffnung; Unterhalt; Urkunde; Beschwerdeverfahren; Beschwerdegegners; Verjährung; Beweismittel; Forderung; WhatsApp; Ehefrau; Eingabe; SchKG; Anlass; Tatsache; Zivilgerichts; Betreibung; Kommentar; Tatsachen; Ziffer; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 142 OR ;Art. 142 ZPO ;Art. 178 ZPO ;Art. 254 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 81 KG ;Art. 84 KG ;Art. 99 BGG ;
Referenz BGE:134 V 223; 139 III 466;
Kommentar:
Sutter-Somm, Freiburghaus, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 326 OR ZPO URG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2017.23 (AG.2017.490)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BEZ.2017.23


ENTSCHEID


vom 25. Juli 2017



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann




Parteien


A____ Beschwerdeführer

[...]


gegen


B____ Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 7. April 2017


betreffend definitive Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. [ ])


Sachverhalt


Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte auf Begehren von B____ am 4. Juli 2016 einen Zahlungsbefehl gegen dessen Vater A____ aus für eine Alimentenforderung von CHF 38'805.- zuzüglich Zins (Betreibung Nr. [ ]). Der Zahlungsbefehl wurde A____ am 13. Juli 2016 zugestellt, worauf dieser am 4. August 2016 Rechtsvorschlag erhob. Mit Eingabe an das Zivilgericht Basel-Stadt vom 23. Dezember 2016 stellte B____ das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. [ ] die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 38'805.- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2010. Der Einzelrichter des Zivilgerichts bewilligte mit Entscheid vom 7. April 2017 die definitive Rechtsöffnung.


Gegen diesen Entscheid erhob A____ am 10. Juni 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von der Einholung von Stellungnahmen ab.



Erwägungen


1.

1.1 Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 10. Juni 2017 und damit rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.


1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).


Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren können damit grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden (Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 84 SchKG N 90; ders., in: Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 84 SchKG ad N 90). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 ZPO N 4). Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 317 ZPO N 31). Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 4a; Staehelin, Ergänzungsband, a.a.O., Art. 84 SchKG ad N 90).


2.

Der Beschwerdegegner begehrt die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 38'805.- zuzüglich Zins (vgl. Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Dezember 2016, S. 2). Er stützt sich dabei auf einen Unterhaltsvertrag vom 22. Januar 2004, der von der Vormundschaftsbehörde [...] am 10. Februar 2004 genehmigt worden ist (vgl. Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2016).


Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Ein durch die Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag ist vollstreckungsrechtlich einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt; ihm kommt die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu (BGer 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.2.2). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden ist, die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).


Dass der Unterhaltsvertrag vom 22. Januar 2004 einen Titel zur definitiven Rechtsöffnung bildet, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er wendet gegen die Rechtsöffnung jedoch ein, dass die Schuld getilgt sei (vgl. E. 3 hiernach). Zudem erhebt er die Einrede der teilweisen Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung (vgl. E. 4 hiernach).


3.

3.1 Zum Beweis der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung reichte der Beschwerdeführer vor dem Zivilgericht ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 18. April 2016 mit folgendem Wortlaut ein:

Bestätigung Unterhaltspflicht

Hiermit bestätige ich, dass mein Vater seine Unterhaltspflicht erfüllt hat und mir keinen Unterhalt schuldet. Sämtliche Unterhaltszahlungen wurden beglichen. Es bestehen keinerlei Forderungen an meinen Vater.

Freundliche Grüsse

B____.


Der Beschwerdegegner bestritt vor dem Zivilgericht die Echtheit dieses Schreibens (Eingabe vom 8. März 2017). Das Zivilgericht erachtete die Vorbringen des Beschwerdegegners gegen die Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 als schlüssig und substanziiert vorgetragen. Die Vorbringen würden durch zwei WhatsApp-Protokolle gestützt. Am 18. April 2016 habe sich der Beschwerdeführer auf einer Urlaubsreise befunden. Es habe lockeren Kontakt über WhatsApp gegeben, ohne dass die Unterhaltspflichten in irgendeiner Weise thematisiert worden seien. Ein Anlass für das Schreiben vom 18. April 2016 sei nicht ersichtlich. Auch der Einwand des Beschwerdegegners, wonach das Schreiben vom 18. April 2016 bereits in der WhatsApp-Konversation vom 7. Juli 2016 (richtig: 7. Juni 2016) hätte Erwähnung finden müssen, sei überzeugend. Die vom Beschwerdegegner dargelegten konkreten Umstände vermöchten somit ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts sowie der Unterschrift zu wecken. Entsprechend hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, die Echtheit der von ihm eingebrachten Urkunde zu beweisen. Dieser habe sich jedoch zur Bestreitung der Echtheit der von ihm ins Recht gelegten Urkunde durch den Beschwerdegegner nicht weiter geäussert. Er sei seiner Obliegenheit nicht nachgekommen. Somit misslinge dem Beschwerdeführer der Nachweis der Tilgung der Forderung (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.2 und 4.3).


3.2

3.2.1 Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden (Art. 178 ZPO). Es fragt sich daher zunächst, ob der Beschwerdegegner die Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 ausreichend begründet bestritten hat.


3.2.2 Der Beschwerdegegner machte vor dem Zivilgericht geltend, er wäre darauf angewiesen gewesen, dass eine Drittperson das Schreiben vom 18. April 2016 ausdrucke, weil er keinen Drucker besitze. Dafür sei nur der Beschwerdeführer in Frage gekommen. Dieser habe aber am 18. April 2016 nicht in der Schweiz geweilt und das Schreiben daher nicht ausdrucken können (Eingabe vom 8. März 2017, Ziffer 10). In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, der Beschwerdegegner habe am 10. März 2016 auch einen Brief ans Zivilgericht geschrieben und auch dafür werde ihm ein Computer und ein Drucker zur Verfügung gestanden haben (Beschwerde, S. 2).


Das Schreiben vom 10. März 2016 stammt zugestandenermassen vom Beschwerdegegner (Eingabe vom 8. März 2017, Ziffer 8). Damit war es dem Beschwerdegegner offensichtlich möglich, ein Schreiben ohne Verwendung des Druckers des Beschwerdeführers auszudrucken ausdrucken zu lassen, so auch - entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners - das Schreiben vom 18. April 2016. Dieser Umstand ist jedoch für die Beurteilung der Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 nicht von entscheidender Bedeutung, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Er wurde denn auch vom Zivilgericht nicht näher thematisiert (vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.2).


3.2.3 Der Beschwerdegegner machte vor dem Zivilgericht ausserdem geltend, dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Ehefrau am 18. April 2016 auf einer Schiffsreise auf dem Mittelmeer befunden habe. In dieser Situation habe er (der Beschwerdegegner) keinen Anlass gehabt, das angeblich von ihm stammende Schreiben zu verfassen (Eingabe vom 8. März 2017, Ziffer 10). Als Beweismittel reichte er einen Ausdruck eines WhatsApp-Chatverlaufs ein (Urkunde 11). Der Beschwerdeführer bestritt diese Tatsachenbehauptungen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren und gestand sie damit zu. In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer dazu erstmals ein, dass die Urkunde falsch datiert sein könnte (Beschwerde, S. 2).


Dieser Einwand stellt eine neue Tatsachenbehauptung dar, weshalb zu prüfen ist, ob es sich um ein zulässiges Novum handelt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass es für ihn nicht vorstellbar gewesen sei, dass das Zivilgericht die Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 aufgrund der vagen Argumentation des Beschwerdegegners in Frage stellen könnte (Beschwerde, S. 2). Mit Eingabe vom 8. März 2017 bestritt der Beschwerdegegner die Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 substanziiert und unter Einreichung von Beweismitteln. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass das Zivilgericht die Echtheit des Schreibens in Frage stellt, und hatte der Beschwerdeführer offensichtlich Anlass dazu, sämtliche Behauptungen, Bestreitungen, Beweismittel und Beweisanträge betreffend die Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, erst der angefochtene Entscheid habe dazu Anlass gegeben. Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betreffend die Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 sind daher im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. E. 1.2 hiervor). Der Einwand der falschen Datierung ist daher ein unzulässiges Novum und kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.


Überdies macht der Beschwerdeführer keine Indizien für eine falsche Datierung geltend. Insbesondere behauptet er nicht, er habe das Schreiben bereits vor dem 18. April 2016 erst später erhalten. Damit bleibt eine falsche Datierung eine unbewiesene theoretische Möglichkeit, die auch bei rechtzeitiger Behauptung bei der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Somit ist davon auszugehen, dass das Schreiben am 18. April 2016 verfasst worden ist. An diesem Tag weilte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in den Ferien. Er und/oder seine Ehefrau führten während der Ferientage mit dem Beschwerdegegner eine kurze Konversation auf WhatsApp, in welcher der Kindesunterhalt mit keinem Wort erwähnt wurde. Unter diesen Umständen erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner am 18. April 2016 eine Bestätigung betreffend Erfüllung der Unterhaltspflicht geschrieben hat.


3.2.4 Der Beschwerdegegner machte vor dem Zivilgericht schliesslich geltend, dass seine Anwältin in seinem Namen und Auftrag den Unterhaltsbetrag von CHF 38'805.- mit Schreiben vom 3. Juni 2016 eingefordert habe. In der Nacht des 7. Juni 2016 sei eine äusserst heftige Reaktion auf dieses Schreiben per WhatsApp erfolgt. Weil das an den Beschwerdeführer versandte Schreiben abgelichtet und der Beschwerdeführer selbst im Chat erwähnt werde, sei davon auszugehen, dass er die Kommunikation zwischen seiner Ehefrau und seinem Sohn mitverfolgt habe. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau hätten kaum so ungehalten auf das Schreiben vom 3. Juni 2016 reagiert, wenn er (der Beschwerdegegner) keine zwei Monate zuvor eine Bestätigung mit genau dem gegenteiligen Inhalt geschrieben hätte. Sie hätten sich ganz einfach schon am 7. Juni 2016 auf das Schreiben vom 18. April 2016 beziehen und die Forderung bestreiten können (Eingabe vom 8. März 2017, Ziffer 11). Als Beweismittel reichte der Beschwerdegegner einen Ausdruck eines WhatsApp-Chatverlaufs ein (Urkunde 10). Auch diese Tatsachenbehauptungen bestritt der Beschwerdeführer vor dem Zivilgericht nicht und gestand sie damit zu. Der Beschwerdeführer geht auch im Beschwerdeverfahren nicht auf diese Ausführungen des Beschwerdegegners ein. Insbesondere macht er nicht geltend, dass der eingereichte WhatsApp-Chatverlauf unvollständig sei dass im Rahmen dieses Chats behauptet worden sei, der Beschwerdegegner habe mit Schreiben vom 18. April 2016 bestätigt, der Beschwerdeführer habe seine Unterhaltspflicht erfüllt und schulde ihm keinen Unterhalt.


Weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers und/oder der Beschwerdeführer weniger ungehalten auf das Schreiben der Anwältin des Beschwerdegegners vom 3. Juni 2016 hätten reagieren sollen, wenn der Beschwerdegegner weniger als zwei Monate vorher schriftlich bestätigt hätte, dass ihm der Beschwerdeführer keinen Unterhalt mehr schulde, leuchtet zwar nicht ein. In diesem Fall hätte das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdegegners einen nachvollziehbaren Grund für die ungehaltene Reaktion dargestellt. Falls das angeblich vom Beschwerdegegner verfasste Schreiben vom 18. April 2016 tatsächlich bestanden hätte, wäre es aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau dieses im Chat, in dem sie geltend gemacht hat, die Forderung des Beschwerdegegners sei ungerechtfertigt, nicht erwähnt hat. Da im Chat das Schreiben der Anwältin vom 3. Juni 2016 gezeigt wird, erscheint es naheliegend, dass die Ehefrau auch vom angeblich vom Beschwerdegegner verfassten Schreiben vom 18. April 2016 Kenntnis gehabt hätte. Im Chat machte die Ehefrau zwar geltend, das geforderte Geld stehe dem Beschwerdegegner nicht zu. Sie begründet dies aber nicht damit, dass der Beschwerdeführer bestehende Unterhaltsforderungen bereits vollständig bezahlt habe. Vielmehr argumentiert sie, dass der Beschwerdegegner das Geld nicht verdient habe (vgl. insbesondere die Nachrichten vom 7. Juni 2016, 01:30, 01:31, 01:33, 11:19 und 11:24). Auch der WhatsApp-Chat vom 7. Juni 2016 lässt es somit unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdegegner am 18. April 2016 eine Bestätigung betreffend Erfüllung der Unterhaltspflicht geschrieben hat.


3.2.5 Aus den vorstehenden Gründen erweckte der Beschwerdegegner begründete Zweifel an der Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016. Mit anderen Worten begründete er die Bestreitung der Echtheit ausreichend (Art. 178 ZPO).


3.3 Da der Beschwerdegegner die Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 wirksam bestritt, oblag es dem Beschwerdeführer, die Echtheit der Urkunde zu beweisen (Art. 178 ZPO).


In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer zum Beweis der Echtheit und des ungefähren Entstehungszeitpunkts des Schreibens vom 18. April 2016 ein kriminaltechnisches Gutachten (Beschwerde, S. 2). Diesen Beweisantrag stellte er vor dem Zivilgericht nicht. Es handelt sich somit um ein Novum. Zu dessen Vorbringen gab nicht erst der Entscheid des Zivilgerichts Anlass, sondern vielmehr bereits die Bestreitung der Echtheit der Urkunde in der Eingabe des Beschwerdegegners vom 8. März 2017. Der Beweisantrag ist daher ein unzulässiges Novum und somit abzuweisen (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. E. 1.2 und E. 3.2.3 hiervor).


Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die Tilgung Stundung durch Urkunden zu beweisen. Diese Bestimmung ist gegenüber Art. 254 Abs. 2 ZPO, wonach im summarischen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Beweismittel zulässig sind, als lex specialis zu betrachten. Im Verfahren der definitive Rechtsöffnung sind deshalb zum Beweis der Tilgung Stundung auch dann keine anderen Beweismittel als Urkunden zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO erfüllt sind (vgl. Kaufmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 254 ZPO N 23; Klingler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 254 ZPO N 1a). Im Übrigen werden im Rechtsöffnungsverfahren auch dort, wo kein expliziter Urkundenbeweis erforderlich ist, keine Gutachten eingeholt (vgl. Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 84 SchKG N 20b; Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 56). Der Beweisantrag wäre deshalb auch dann abzuweisen, wenn er rechtzeitig gestellt worden wäre.


Weitere Beweise betreffend die Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 legte der Beschwerdeführer nicht ins Recht.


3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer die Echtheit des Schreibens vom 18. April 2016 nicht bewiesen hat. Damit ist ihm der Beweis der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung misslungen, wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat.


4.

Der Beschwerdeführer wendet sodann gegen die Erteilung der Rechtsöffnung ein, dass die für die Zeit vor Juli 2011 geforderten Unterhaltsbeiträge verjährt seien. Dies habe das Zivilgericht nicht berücksichtigt und damit das Recht unrichtig angewandt (Beschwerde S. 2).


Das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR). Der Belangte hat die Verjährung daher einredeweise geltend zu machen (Berti, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2002, Art. 142 OR N 8). Der Beschwerdeführer hatte die Einrede der teilweisen Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung weder vor dem Zivilgericht noch ausserprozessual erhoben. Deshalb berücksichtigte das Zivilgericht die Verjährung zu Recht nicht.


Bei der Verjährungseinrede handelt es sich um eine Willenserklärung, deren (rechtzeitige) Abgabe Unterlassung eine Tatsache darstellt (BGer 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5). Im kantonalen Beschwerdeverfahren ist die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede daher gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen. Dass das Rechtsöffnungsgericht entgegen den Erwartungen des Gesuchsgegners die Rechtsöffnung erteilt hat, bildet keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG, die Verjährungseinrede erst im Beschwerdeverfahren vorzubringen (vgl. BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 f.; vgl. auch E. 1.2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobene Verjährungseinrede ist daher ein unzulässiges Novum und kann auch vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigt werden.


5.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der definitiven Rechtsöffnung keine Einwendungen entgegenstehen. Sie wurde vom Zivilgericht zu Recht erteilt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen CHF 750.- (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.35]). Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. Dem Beschwerdegegner sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort keine Parteikosten entstanden, so dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdegegners aufzuerlegen ist.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. April 2017 (V.2016.1437) wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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